In seiner Kostennote macht der amtliche Verteidiger Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der geltend gemachte Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils und diesbezügliche resp. vorgängige Korrespondenzen mit dem Beschuldigten wird grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann.