Aufgrund des mit vorliegendem Urteil ergehenden Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung oder von Schadenersatz, weshalb die Zivilforderung der Privatklägerin A.C. abzuweisen ist. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.