3. In der Anschlussberufung finden sich für den Fall der Abweisung der Berufung wie auch der Anschlussberufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zur Strafzumessung. Nachdem der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind freigesprochen wird, bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten Strafe. 4. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).