2.3.6. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht zweifelhaft, ob sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind wirklich zugetragen haben. Es handelt sich dabei – entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin A.C. (Berufungserklärung S. 21) – nicht bloss um abstrakte oder theoretische Bedenken, sondern um nicht zu unterdrückende Zweifel. Die Berufung der Privatklägerin A.C. wie auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweisen sich somit im Schuldpunkt als unbegründet und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen.