2.3.5. Der Tatvorwurf lässt sich sodann auch nicht anhand der bestreitenden Aussagen des Beschuldigten erstellen. Ein Geständnis des Beschuldigten liegt nicht vor, hat er doch konstant ausgeführt, dass es nie zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Weiter konnte er für das Obergericht nachvollziehbare Gründe dafür angeben, weshalb A.C. ihn fälschlicherweise der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind anschuldigen sollte. So gab er an, D.C. habe ihn wegen zwei anderer Männern loswerden wollen (UA act. 35.7). Weiter habe A.C. ihn gehasst, weil er ihr gesagt habe, dass sie unmoralisch sei und dass ihr Vater nicht für sie gekämpft habe, da er sie verlassen habe (GA act.