Diese habe ihr aber gesagt, dass sie dies selber bei der Polizei zur Anzeige bringen wolle, wenn sie so weit sei (UA act. 160). Somit war es D.C., die als Erste die sexuellen Handlungen zum Nachteil von A.C. bei der Polizei erwähnte, nachdem sie gefragt worden war, ob es bereits früher zu Tätlichkeiten des Beschuldigten gekommen sei und nachdem sie bereits mindestens ein Jahr lang die behaupteten sexuellen Übergriffe zum Nachteil von A.C. für sich behalten hatte (siehe hierzu unten).