2.3.3. Nebst dem Umstand, dass eine inhaltliche Analyse der entscheidenden Aussagen von A.C. im relevanten Alter vorliegend nicht möglich ist, kommt hinzu, dass das Vorliegen eines Motivs von A.C. für eine bewusste Falschaussage nicht ausgeschlossen werden kann: Zu ihrem Verhältnis zum Beschuldigten hat A.C. anlässlich ihrer Einvernahmen ausgesagt, diesen von Anfang an nicht gemocht zu haben (GA act. 46). Ihre Halbbrüder seien von ihm besser als sie behandelt worden. Sie selbst habe sich nie wie sein Kind gefühlt (GA act. 47) und es nicht gut gefunden, wie der Beschuldigte sie und ihre Mutter behandelt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 15).