Weiter habe ein Au-Pair-Mädchen aus Mexiko gegenüber Frau I. angegeben, vom Beschuldigten sexuell belästigt worden zu sein und dass dieser immer zu A.C. ins Badezimmer gewollt habe, wenn diese am Duschen gewesen sei (UA act. 112 ff.). Nachdem unklar ist, welches Au- Pair-Mädchen diese Aussagen getätigt haben soll und somit auch, in welcher Zeitspanne diese Vorfälle stattgefunden haben sollen, da das Au- Pair-Mädchen nie ausfindig gemacht werden konnte (vgl. UA act. 40) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Angaben von Frau I. lediglich auf Hörensagen basieren, kann darauf nicht abgestellt werden.