Sie habe erst später anlässlich des Sexualkundeunterrichts in der Bezirksschule verstanden, was der Beschuldigte gemacht habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Damit sind die Aussagen von A.C. einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen und somit einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts nicht mehr bzw. nur derart beschränkt zugänglich, als dass ausgehend von der Nullhypothese keine Verurteilung erfolgen kann. Offensichtlich ist auch eine Konstanzanalyse und ein Qualitätsstrukturvergleich nicht zielführend, könnten sich doch auch diese nur auf die protokollierten und einer inhaltlichen Analyse nicht zugänglichen Aussagen im Erwachsenenalter, nicht aber auf die entscheidenden