Zusammenfassend können damit aufgrund der aufgezeigten Umstände weder Sekundäreinflüsse noch auto- oder fremdsuggestive Prozesse nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern drängen sich als wahrscheinlich geradezu auf. Dies zeigt sich denn auch klar anhand der von A.C. anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussage, wonach sie in der Zeitspanne, in welcher es zu den angeblichen Vorfällen gekommen sein soll, nicht wirklich gewusst oder verstanden habe, was passiere. Sie habe erst später anlässlich des Sexualkundeunterrichts in der Bezirksschule verstanden, was der Beschuldigte gemacht habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).