Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einer – wie vorliegend – langen verstrichenen Zeit, zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich sind. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die teilweise auch von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben (vgl. VOLBERT, in: Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, S. 333). Hierzu ist zu berücksichtigen, dass Schilderungen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Schilderungen.