A.C., die das Stöhnen des Beschuldigten habe hören können, habe ihre Augen geschlossen gehalten und so getan, als ob sie schlafen würde. Teilweise sei die Kinderzimmertür geschlossen gewesen und A.C. habe das Stöhnen des Beschuldigten hören können, ohne ihn zu sehen. Es sei auch vorgekommen, dass der Beschuldigte sich in das Kinderzimmer hineinbegeben und neben dem Bett von A.C. masturbiert habe. A.C. habe sich dabei stets schlafend gestellt, habe jedoch das Stöhnen und die Bewegungen des Beschuldigten hören können.