Dazu sei es gekommen, als er in der Mehrfamilienhauswohnung an der X- Strasse. in Q., in welcher er zusammen mit D.C., seiner damaligen Partnerin, den beiden gemeinsamen Söhnen und der Tochter von D.C., A.C., gewohnt habe, mehrfach in der Nacht lediglich mit Unterhosen bekleidet oder komplett nackt durch den Gang der Wohnung gelaufen sei und vor der offenen Kinderzimmertüre von A.C., welche in ihrem Bett gelegen habe, angehalten habe, zu A.C. geblickt und an seinem Glied masturbiert habe. A.C., die das Stöhnen des Beschuldigten habe hören können, habe ihre Augen geschlossen gehalten und so getan, als ob sie schlafen würde.