keine Übertreibungen enthalten würden, in sich schlüssig und von einem quantitativen Detailreichtum gekennzeichnet seien, weshalb diese glaubhaft seien (Anschlussberufungsbegründung S. 2; Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung sowie der Anschlussberufung (Berufungsantwort S. 2; Anschlussberufungsantwort S. 2). 2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich zwischen 2010 und Ende Mai 2012 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind strafbar gemacht zu haben.