Sowohl die Privatklägerin A.C. als auch die Staatsanwaltschaft beantragen, dass der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (Berufungserklärung S. 2; Anschlussberufungserklärung S. 1). Die Privatklägerin A.C. begründet ihr Rechtsbegehren damit, dass ihre Aussagen glaubhaft seien, weil in diesen keine Widersprüche enthalten seien und sie stets detailliert ausgesagt habe (Berufungserklärung S. 7; Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 1 ff.). Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag damit, dass die Aussagen der Privatklägerin A.C. -5-