2. 2.1. Die Vorinstanz hat den in der Anklageziffer I.1. zur Anklage erhobenen Sachverhalt als nicht erstellt erachtet und den Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freigesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 1 ff.).