1. Die Privatklägerin A.C. wendet sich mit Berufung gegen den vorinstanzlich ergangenen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und damit einhergehend gegen die ausgefällte Strafe und die Abweisung ihrer Zivilforderung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den vorinstanzlich ergangenen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und die ausgefällte Strafe. Die übrigen, nicht angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).