Von einer Rückforderung der Kosten von der Zivil- und Strafklägerin A.C. wird gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG abgesehen. 3. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 9. August 2021 beantragte die Privatklägerin A.C., dass der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'000.00 zu bestrafen sei. Weiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juni 2012 zu bezahlen.