Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Die Entschädigung von Fr. 11'133.00 wird im Umfang von 1/6, d.h. von Fr. 1'855.50, vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 8.5. Der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin, MLaw Alessandra Strub, Rechtsanwältin, Baden, wird eine Entschädigung von Fr. 7'454.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. d.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen.