8.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. f) bis h) im Gesamtbetrag von Fr. 8’200.00 im Umfang von 1/6, d.h. von Fr. 1'366.65, auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 8.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. e) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).