4. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m Art. 106 StGB Art. 47 StGB, Art. 48a StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 120.00, d.h. total Fr. 3'600.00, und einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen auszusprechen. 5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag (vorläufige Festnahme vom 11. Oktober 2020) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet.