Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.184 (ST.2020.179; StA.2018.6520) Urteil vom 7. April 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatklägerin A.C._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Alessandra Strub, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1967, von Mexiko, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Fröhlich, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern, versuchte Nötigung, Tätlichkeiten -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 1. September 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB. 2. Mit Urteil vom 23. März 2021 erkannte das Bezirksgericht Baden: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die mehrfache Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB mangels Strafantrags eingestellt. 2. Der Beschuldigte B. wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte B. ist schuldig - der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB; - der wiederholten Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB. 4. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m Art. 106 StGB Art. 47 StGB, Art. 48a StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 120.00, d.h. total Fr. 3'600.00, und einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen auszusprechen. 5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag (vorläufige Festnahme vom 11. Oktober 2020) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. 6. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 7. Die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin [A.C.] wird gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 5'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 2'000.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 11'133.00 d) den Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 7'454.10 -3- e) den Kosten für die Übersetzung Fr. 280.00 f) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 900.00 g) den Spesen Fr. 240.00 h) den Spesen der Urteilsbegründung Fr. 60.00 Total Fr. 27'067.10 8.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. f) bis h) im Gesamtbetrag von Fr. 8’200.00 im Umfang von 1/6, d.h. von Fr. 1'366.65, auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 8.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. e) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 8.4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. Stephan Fröhlich, Rechtsanwalt, Baden, wird eine Entschädigung von Fr. 11'133.00 (MwSt. und Auslagen inkl.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 1'879.60, d.h. von restanzlich Fr. 9'253.40, vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Die Entschädigung von Fr. 11'133.00 wird im Umfang von 1/6, d.h. von Fr. 1'855.50, vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 8.5. Der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin, MLaw Alessandra Strub, Rechtsanwältin, Baden, wird eine Entschädigung von Fr. 7'454.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. d.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Von einer Rückforderung der Kosten von der Zivil- und Strafklägerin A.C. wird gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG abgesehen. 3. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 9. August 2021 beantragte die Privatklägerin A.C., dass der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'000.00 zu bestrafen sei. Weiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juni 2012 zu bezahlen. 4. Mit Anschlussberufungserklärung vom 12. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden, dass der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 sowie zu -4- einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen sei. 5. Am 2. September 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Baden vorgängig zur Berufungsverhandlung ihre Anschlussberufungsbegründung ein. 6. Der Beschuldigte beantragte mit Eingaben vom 14. September 2021, 4. Oktober 2021 und 8. Oktober 2021 die Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung. 7. Die Berufungsverhandlung fand am 7. April 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Privatklägerin A.C. wendet sich mit Berufung gegen den vorinstanzlich ergangenen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und damit einhergehend gegen die ausgefällte Strafe und die Abweisung ihrer Zivilforderung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den vorinstanzlich ergangenen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und die ausgefällte Strafe. Die übrigen, nicht angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den in der Anklageziffer I.1. zur Anklage erhobenen Sachverhalt als nicht erstellt erachtet und den Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freigesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 1 ff.). Sowohl die Privatklägerin A.C. als auch die Staatsanwaltschaft beantragen, dass der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (Berufungserklärung S. 2; Anschlussberufungserklärung S. 1). Die Privatklägerin A.C. begründet ihr Rechtsbegehren damit, dass ihre Aussagen glaubhaft seien, weil in diesen keine Widersprüche enthalten seien und sie stets detailliert ausgesagt habe (Berufungserklärung S. 7; Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 1 ff.). Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag damit, dass die Aussagen der Privatklägerin A.C. -5- keine Übertreibungen enthalten würden, in sich schlüssig und von einem quantitativen Detailreichtum gekennzeichnet seien, weshalb diese glaubhaft seien (Anschlussberufungsbegründung S. 2; Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung sowie der Anschlussberufung (Berufungsantwort S. 2; Anschlussberufungsantwort S. 2). 2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich zwischen 2010 und Ende Mai 2012 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind strafbar gemacht zu haben. Dazu sei es gekommen, als er in der Mehrfamilienhauswohnung an der X- Strasse. in Q., in welcher er zusammen mit D.C., seiner damaligen Partnerin, den beiden gemeinsamen Söhnen und der Tochter von D.C., A.C., gewohnt habe, mehrfach in der Nacht lediglich mit Unterhosen bekleidet oder komplett nackt durch den Gang der Wohnung gelaufen sei und vor der offenen Kinderzimmertüre von A.C., welche in ihrem Bett gelegen habe, angehalten habe, zu A.C. geblickt und an seinem Glied masturbiert habe. A.C., die das Stöhnen des Beschuldigten habe hören können, habe ihre Augen geschlossen gehalten und so getan, als ob sie schlafen würde. Teilweise sei die Kinderzimmertür geschlossen gewesen und A.C. habe das Stöhnen des Beschuldigten hören können, ohne ihn zu sehen. Es sei auch vorgekommen, dass der Beschuldigte sich in das Kinderzimmer hineinbegeben und neben dem Bett von A.C. masturbiert habe. A.C. habe sich dabei stets schlafend gestellt, habe jedoch das Stöhnen und die Bewegungen des Beschuldigten hören können. Im gleichen Zeitraum habe der Beschuldigte A.C. vorwiegend am Nachmittag, wenn sonst niemand zuhause gewesen sei, auf einem Bett im Kinderzimmer oder im Elternbett mindestens zehnmal in unregelmässigen Abständen während je rund 30 Minuten massiert. Dabei habe er sich auf A.C., welche auf ihrem Bauch gelegen habe, gelegt und sei mit seinem Körper auf- und abgerutscht und habe dabei seinen erigierten Penis zwischen ihren Gesässbacken gerieben. Weiter habe der Beschuldigte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt in der obengenannten Zeitspanne im Badezimmer die Haare von A.C. mit einem Shampoo gegen Läuse eingeschäumt. Dabei habe er ihr gesagt, dass sie die Augen schliessen müsse, damit sie nicht erblinde. Er habe A.C. von vorne aufgehoben, so dass sie ihre Beine um seine Hüften habe schlingen müssen, woraufhin er mit ihr in den Gang gegangen sei, wo er sich und A.C. auf und ab bewegt habe, wobei sein Penis im erigierten Zustand gewesen sei. Bei diesen Bewegungen habe A.C. gespürt, dass der Beschuldigte seine Boxershorts, welche er im Badezimmer noch angehabt habe, nicht mehr getragen habe. -6- Im obengenannten Zeitraum habe A.C. zwei oder drei Mal im Elternschlafzimmer auf einem Stuhl am Schreibtisch gesessen und den Laptop betätigt. Dabei sei der Beschuldigte jeweils nackt aus dem begehbaren Kleiderschrank hervorgetreten, habe sich ungefähr einen Meter diagonal hinter A.C. hingestellt und an seinem Penis masturbiert. Er habe sich jeweils so positioniert, dass er sich bzw. A.C. im Spiegel habe sehen können. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass A.C. noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei und er habe die sexuellen Handlungen trotzdem wissentlich und willentlich vorgenommen (Anklage Ziff. I.1.). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; Grundsatz «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus der Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 354 E. 2.2.3.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). Bei Sexualdelikten sind die Aussagen von Opfer und Täter für das Beweisergebnis von entscheidender Bedeutung. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Die personenbezogene Glaubwürdigkeit und die aussagebezogene Glaubhaftigkeit. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). Voraussetzung einer Aussageanalyse ist jedoch stets, dass Aussagen vorliegen, die einer inhaltlichen Analyse zugänglich sind. -7- 2.3.1. A.C. ist heute 23 Jahre alt. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen sollen sich gemäss Anklage zwischen 2010 und Ende Mai 2012 zugetragen haben, also als A.C. 11 bis 13 Jahre alt war. Anzeige hat sie erst am 25. September 2018 und somit ungefähr 6 bis 8 Jähre später, also im Alter von 20 Jahren erstattet (UA act. 27; 36). Die behaupteten Übergriffe liegen relativ weit zurück und betreffen einen Zeitraum, in welchem A.C. kurz vor oder am Anfang der Pubertät stand. Es liegen keine Aussagen von A.C. in dieser Zeitspanne vor. Ihren eigenen Angaben zufolge habe sie das erste Mal von den sexuellen Übergriffen berichtet, als sie die Bezirksschule besucht habe, wobei dies nicht am Anfang der Bezirksschulzeit gewesen sei. Sie habe sich einer Freundin aus Deutschland anvertraut. Somit hat A.C., eigenen Angaben zufolge, das erste Mal im Alter von 14 bis 15 Jahren eine Drittperson über die sexuellen Übergriffe informiert (GA act. 56; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). A.C. wurde erstmals am 25. September 2018 und somit im Alter von 20 Jahren durch die Kantonspolizei (UA act. 43 ff.) und anschliessend am 9. Juni 2020 im Alter von 21 Jahren durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (UA act. 54 ff.). Weiter wurde sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. März 2021 (GA act. 44 ff.) im Alter von 22 Jahren sowie an der Berufungsverhandlung vom 7. April 2022 im Alter von 23 Jahren befragt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Der Umstand, dass die erste verwertbare Aussage erst rund 6 bis 8 Jahre nach den zur Anklage gebrachten Vorfällen erfolgt ist, erschwert die aussagepsychologische Analyse erheblich, mithin ist bereits die erste Aussage von einer starken Verblassungstendenz betroffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.165/2004 vom 27. April 2005 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einer – wie vorliegend – langen verstrichenen Zeit, zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich sind. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die teilweise auch von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben (vgl. VOLBERT, in: Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, S. 333). Hierzu ist zu berücksichtigen, dass Schilderungen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Schilderungen. Sind mithin in der Entstehungs- und Entwicklungs- geschichte der Aussage auto- und/oder fremdsuggestive Prozesse begründbar, stellt die Inhaltsanalyse im Einzelfall kein valides Mittel mehr zur Verifizierung von Aussagen dar (vgl. SCHLILLING/HAUCH, Wahrheit oder Lüge – Unterscheidbar?, in: Wahrheit Täuschung und Lüge, Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie, 2016, Band 33, S. 33). Vor diesem Hintergrund wäre die sachgerechte Durchführung der primären Einvernahme von A.C. kurz vor oder im Pubertätsalter und ihre -8- Dokumentation von entscheidender Bedeutung gewesen. Was in dieser Phase versäumt wird, ist später auch mit noch so ausgefeilter psy- chologisch-psychiatrischer Methodik nicht mehr aufzuholen (DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997, S. 35; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). A.C. hat im Jahr 2010 drei Therapiesitzungen bei der Psychologin und Psychotherapeutin E. absolviert, wobei die angeblichen sexuellen Übergriffe jedoch nicht thematisiert wurden (UA act. 109 f.). Gemäss A.C. war der mehrfache sexuelle Missbrauch aber ein Thema, welches nach aussen diskutiert wurde, da sie sich – ihren eigenen Angaben zufolge – erstmals während ihrer Bezirksschulzeit einer Freundin und anschliessend im Jahr 2016 oder 2017 ihrer Mutter anvertraut habe (UA act. 65; GA act. 49; 56; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Weiter habe sie sich auch Frau F. von der Jugend- und Familienberatung Q. anvertraut (GA act. 56; UA act. 112; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Somit wurden – gestützt auf die Angaben von A.C. – die heute im Raum stehenden Vorfälle inner- als auch ausserfamiliär thematisiert und besprochen, was denn auch letztlich zu einer Anzeige geführt haben dürfte. Alsdann hat A.C. auch die Opferhilfe aufgesucht und Gespräche mit ihrer Rechtsbeiständin, Alessandra Strub, geführt. Zusammenfassend können damit aufgrund der aufgezeigten Umstände weder Sekundäreinflüsse noch auto- oder fremdsuggestive Prozesse nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern drängen sich als wahrscheinlich geradezu auf. Dies zeigt sich denn auch klar anhand der von A.C. anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussage, wonach sie in der Zeitspanne, in welcher es zu den angeblichen Vorfällen gekommen sein soll, nicht wirklich gewusst oder verstanden habe, was passiere. Sie habe erst später anlässlich des Sexualkundeunterrichts in der Bezirksschule verstanden, was der Beschuldigte gemacht habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Damit sind die Aussagen von A.C. einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen und somit einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts nicht mehr bzw. nur derart beschränkt zugänglich, als dass ausgehend von der Nullhypothese keine Verurteilung erfolgen kann. Offensichtlich ist auch eine Konstanzanalyse und ein Qualitätsstrukturvergleich nicht zielführend, könnten sich doch auch diese nur auf die protokollierten und einer inhaltlichen Analyse nicht zugänglichen Aussagen im Erwachsenenalter, nicht aber auf die entscheidenden Aussagen im Vorpubertäts- oder Pubertätsalter beziehen. 2.3.2. Aufgrund der späten Anzeigeerstattung wurde A.C. nicht ärztlich untersucht, weshalb keine Arztberichte, Spuren oder ähnliches, die zur Beweiswürdigung beigezogen werden könnten, vorhanden sind. Auch -9- konnte ihre Mutter, D.C., die von A.C. behaupteten sexuellen Missbräuche nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen. Keine Hinweise auf die angeklagten sexuellen Handlungen ergeben sich sodann aus dem Schreiben der Psychologin und Psychotherapeutin E. vom 19. April 2019 (UA act. 109 f.), den Aktennotizen der Jugend- und Familienberatung Q. (UA act. 112 ff.) und des Spital L., Kinderschutzgruppe (UA act. 119 ff.), dem Schreiben von Dr. med. G., Leiter der Kinderschutzgruppe, vom 9. Oktober 2018 (UA act. 127 f.) und der Aktennotiz betreffend das Telefongespräch vom 31. Oktober 2018 mit der ehemaligen Lehrerin von A.C., H. (UA act. 129). Aus ihnen gehen keine Hinweise auf sexuelle Übergriffe hervor: Gemäss dem Schreiben der Psychologin und Psychotherapeutin E. vom 19. April 2019 habe sie am 1. und 22. September 2010 sowie am 20. Oktober 2010 Gespräche mit A.C. geführt. Dies, nachdem A.C. aufgrund von sozialen Auffälligkeiten und einem Leistungsabfall in der Schule durch die Jugend- und Familienberatung Q. zur psychologischen Begleitung angemeldet worden sei. Während dieser Therapiesitzungen habe A.C. zuerst berichtet, dass der Beschuldigte sehr streng sei, viel von ihr verlange, manchmal schnell aufbrausend sei und sie teilweise unnötig bestrafe, weshalb sie ihn nicht gern habe. Kurz darauf habe sie jedoch erzählt, dass es aktuell viel besser und in Ordnung sei. Auf Wunsch von A.C. sei es dann zum Abbruch der Therapie gekommen. Zwar sei ihre Beziehung zum Beschuldigten von ihr als belastend beschrieben und von der Therapeutin auch so wahrgenommen worden, wobei jedoch keine sexuellen Übergriffe erwähnt worden seien (UA act. 109 f.). Aus den Aktennotizen der Jugend- und Familienberatung Q. geht hervor, dass die ehemalige Nachbarin, Frau I., im Juni 2010 eine Gefährdungsmeldung betreffend A.C. erstattet habe, wonach A.C. jeweils früh und ohne Frühstück aus dem Haus müsse sowie beinahe jeden Tag vom Beschuldigten angeschrien und nicht kindgerecht erzogen und behandelt werde. Weiter habe ein Au-Pair-Mädchen aus Mexiko gegenüber Frau I. angegeben, vom Beschuldigten sexuell belästigt worden zu sein und dass dieser immer zu A.C. ins Badezimmer gewollt habe, wenn diese am Duschen gewesen sei (UA act. 112 ff.). Nachdem unklar ist, welches Au- Pair-Mädchen diese Aussagen getätigt haben soll und somit auch, in welcher Zeitspanne diese Vorfälle stattgefunden haben sollen, da das Au- Pair-Mädchen nie ausfindig gemacht werden konnte (vgl. UA act. 40) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Angaben von Frau I. lediglich auf Hörensagen basieren, kann darauf nicht abgestellt werden. In der Aktennotiz des Spitals L., Kinderschutzgruppe, findet sich kein Hinweis auf sexuelle Übergriffe (UA act. 119 ff.). Dr. med. G., Leiter der Kinderschutzgruppe, hat in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2018 - 10 - bestätigt, dass A.C. anlässlich der Gespräche keine Aussagen betreffend sexuelle Übergriffe getätigt habe (UA act. 127 f.). Auch die ehemalige Lehrerin von A.C., H., hat bestätigt, dass sexuelle Übergriffe zum Nachteil von A.C. nie erwähnt worden seien (UA act. 129). 2.3.3. Nebst dem Umstand, dass eine inhaltliche Analyse der entscheidenden Aussagen von A.C. im relevanten Alter vorliegend nicht möglich ist, kommt hinzu, dass das Vorliegen eines Motivs von A.C. für eine bewusste Falschaussage nicht ausgeschlossen werden kann: Zu ihrem Verhältnis zum Beschuldigten hat A.C. anlässlich ihrer Einvernahmen ausgesagt, diesen von Anfang an nicht gemocht zu haben (GA act. 46). Ihre Halbbrüder seien von ihm besser als sie behandelt worden. Sie selbst habe sich nie wie sein Kind gefühlt (GA act. 47) und es nicht gut gefunden, wie der Beschuldigte sie und ihre Mutter behandelt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 15). Zu ihrem Verhältnis zu ihrer Mutter gab sie an, dass sie beide gute Freundinnen und zusammen das Familienoberhaupt seien (UA act. 45). Ihre Mutter sei ihre einzige Bezugsperson. Sie selbst sei jeweils dazwischen gegangen, wenn ihre Mutter und der Beschuldigte Streit gehabt hätten, was sehr häufig vorgekommen sei. Oft sei es bei den Streitereien darum gegangen, dass ihre Mutter eine Affäre gehabt habe und der Beschuldigte deshalb eifersüchtig gewesen sei. Sie sei die Vertraute ihrer Mutter, weshalb diese ihr gesagt habe, dass der Beschuldigte sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe (GA act. 47 f.). D.C. gab anlässlich ihrer Befragungen an, vom Beschuldigten oft geschlagen und vergewaltigt worden zu sein und über diese Vergewaltigungen mit A.C. geredet zu haben (UA act. 160). Sie bestätigte, dass A.C. bei Streitereien oft dazwischen gegangen sei, sie verteidigt und ihr geholfen habe (UA act. 161; 96). Sie und A.C. seien wie zwei sehr enge Freundinnen (GA act. 62). Sie gab weiter an, dass A.C. den Beschuldigten hasse und dass sie ihn von Anfang an nicht gemocht habe (UA act. 99; GA act. 61). Diese Aussagen von A.C. und D.C. führen vor Augen, dass die beiden ein sehr enges Verhältnis zueinander haben und dass A.C. in der Ver- gangenheit stets die Partei ihrer Mutter ergriffen und diese verteidigt hat. Unter Berücksichtigung der vorgängig aufgezeigten Verhältnisse erscheint der Zeitpunkt der Anzeige bei der Polizei am 25. September 2018 (UA act. 27) auffällig. Die Anzeigeerstattung durch A.C. erfolgte nur zwei Monate nach dem Vorfall vom 22. Juli 2018, anlässlich welchem der Beschuldigte D.C. mehrfach beschimpft haben soll sowie diese geschlagen - 11 - und versucht hat, sie zu nötigen (vgl. UA act. 146 ff.). Noch bevor A.C. den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen zu ihrem Nachteil angezeigt hat, erwähnte D.C. anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Juli 2018, dass sie der Meinung sei, der Beschuldigte habe A.C. angefasst. Diese habe ihr aber gesagt, dass sie dies selber bei der Polizei zur Anzeige bringen wolle, wenn sie so weit sei (UA act. 160). Somit war es D.C., die als Erste die sexuellen Handlungen zum Nachteil von A.C. bei der Polizei erwähnte, nachdem sie gefragt worden war, ob es bereits früher zu Tätlichkeiten des Beschuldigten gekommen sei und nachdem sie bereits mindestens ein Jahr lang die behaupteten sexuellen Übergriffe zum Nachteil von A.C. für sich behalten hatte (siehe hierzu unten). Dass D.C. den Willen hatte, den Beschuldigten loszuwerden, zeigt sich illustrativ an der von ihr an Staatsanwalt Richner am 24. August 2020 versendeten E-Mail, in welcher sie festgehalten hat, dass es die beste Entschädigung wäre, wenn der Beschuldigte des Landes verwiesen würde (UA act. 181.5). An ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2020 gab sie zu Protokoll, dass sie sich manchmal wünsche, den Beschuldigten anlässlich seines ersten Herzinfarktes nicht gerettet zu haben (UA act. 187). Zu ihrem Verhältnis zum Beschuldigten führte D.C. denn auch aus, dass dieser sie nerve, sie ihn nicht mehr ertrage und sich von ihm gestalkt fühle (UA act. 96). Weiter hervorzuheben ist, dass D.C. an ihrer Einvernahme vom 30. Oktober 2018 angegeben hat, der Meinung zu sein, dass sie durch A.C. im Jahr 2011 über die sexuellen Handlungen in Kenntnis gesetzt worden sei, als A.C. empfohlen worden sei, zum Psychologen zu gehen (UA act. 103; 98 f.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab D.C. dem widersprechend zu Protokoll, dass A.C. ihr erstmals im Jahr 2016 oder 2017 von den sexuellen Übergriffen berichtet habe (GA act. 66). Für das Obergericht erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich eine Mutter nicht daran erinnern kann, wann ihr das eigene Kind erzählt hat, sexuelle Übergriffe erlitten zu haben. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, dass D.C., welche – ihren eigenen Angaben zufolge – spätestens im Jahr 2017 von den sexuellen Handlungen erfahren haben soll, im Anschluss daran nichts unternommen hat, um ihre Tochter, A.C., vor weiteren sexuellen Übergriffen zu schützen. A.C. zufolge habe sich der Kontakt zwischen D.C. und dem Beschuldigten nicht wirklich verändert, nachdem sie ihrer Mutter von den sexuellen Übergriffen erzählt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Gerade die Tatsache, dass D.C., nachdem sie von den sexuellen Handlungen zum Nachteil von A.C. erfahren haben soll, den Beschuldigten im Jahr 2018 trotzdem ab und zu bei ihr zuhause übernachten liess (GA act. 75), lässt Zweifel daran aufkommen, ob es tatsächlich zu den angeklagten sexuellen Handlungen zwischen A.C. und dem Beschuldigten gekommen ist. So erscheint es völlig lebensfremd, dass eine Mutter, welche weiss, dass ihre Tochter durch ihren (ehemaligen) - 12 - Partner misshandelt wurde, diesen in derselben Wohnung übernachten lässt, in welcher sie und ihre Tochter wohnen und schlafen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). D.C. hätte in diesem Fall den Kontakt des Beschuldigten zu den beiden gemeinsamen Söhnen ohne Weiteres auch auf andere Weise sicherstellen können. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint die durch D.C. gemachte Aussage, wonach der Beschuldigte kein schlechter Mensch und ein sehr guter Vater sei (UA act. 161). Dass eine Mutter einen Mann, welcher sexuelle Handlungen an ihrem Kind vollzogen haben soll, als keinen schlechten Menschen und sehr guten Vater beschreibt, wirft Fragen auf, wäre in einem solchen Fall doch vielmehr eine gegenteilige Aussage zu erwarten. Auch dies lässt starke Zweifel daran aufkommen, ob es tatsächlich zu den angeklagten sexuellen Handlungen mit A.C. gekommen ist. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint es für das Obergericht vorstellbar, dass A.C. und D.C., welche ein sehr enges Verhältnis zueinander haben und bereits in der Vergangenheit stets zusammenhielten, den Beschuldigten, welchen A.C. noch nie leiden und den D.C. nicht mehr ertragen konnte, durch eine Anzeigeerstattung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und der sich dadurch erhofften Anordnung einer Landesverweisung loswerden wollten, was ein mögliches Motiv für eine bewusste Falschaussage darstellt. 2.3.4. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass A.C. im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche stellt (vgl. Berufungserklärung S. 2), theoretisch auch finanzielle Motive für eine Falschaussage denkbar wären. Zusammenfassend liegen somit mehrere Hinweise auf Motive für eine Falschaussage vor. 2.3.5. Der Tatvorwurf lässt sich sodann auch nicht anhand der bestreitenden Aussagen des Beschuldigten erstellen. Ein Geständnis des Beschuldigten liegt nicht vor, hat er doch konstant ausgeführt, dass es nie zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Weiter konnte er für das Obergericht nachvollziehbare Gründe dafür angeben, weshalb A.C. ihn fälschlicherweise der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind anschuldigen sollte. So gab er an, D.C. habe ihn wegen zwei anderer Männern loswerden wollen (UA act. 35.7). Weiter habe A.C. ihn gehasst, weil er ihr gesagt habe, dass sie unmoralisch sei und dass ihr Vater nicht für sie gekämpft habe, da er sie verlassen habe (GA act. 84; Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 f.). - 13 - 2.3.6. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht zweifelhaft, ob sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind wirklich zugetragen haben. Es handelt sich dabei – entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin A.C. (Berufungserklärung S. 21) – nicht bloss um abstrakte oder theoretische Bedenken, sondern um nicht zu unterdrückende Zweifel. Die Berufung der Privatklägerin A.C. wie auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweisen sich somit im Schuldpunkt als unbegründet und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 3. In der Anschlussberufung finden sich für den Fall der Abweisung der Berufung wie auch der Anschlussberufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zur Strafzumessung. Nachdem der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind freigesprochen wird, bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten Strafe. 4. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Aufgrund des mit vorliegendem Urteil ergehenden Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung oder von Schadenersatz, weshalb die Zivilforderung der Privatklägerin A.C. abzuweisen ist. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft unterliegen vollumfänglich. Der Beschuldigte, welcher die Abweisung der Berufung sowie der Anschlussberufung beantragt hat, obsiegt. Bei diesem Ausgang rechtfertigt - 14 - es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zur einen Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur anderen Hälfte der unterliegenden Privatklägerin aufzuerlegen. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb auch die Privatklägerin entsprechend dem Ausgang kostenpflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2). Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist ihr dieser Betrag einstweilen vorzumerken. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei ein Stundenansatz von Fr. 200.00 zur Anwendung gelangt (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit eingereichter Kostennote vom 7. April 2022 macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von 20.32 Stunden à Fr. 200.00 und einen weiteren Aufwand von 13.95 Stunden à Fr. 300.00 sowie Auslagen von Fr. 215.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 9'103.55 geltend. Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als überhöht und ist zu kürzen. In seiner Kostennote macht der amtliche Verteidiger Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der geltend gemachte Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils und diesbezügliche resp. vorgängige Korrespondenzen mit dem Beschuldigten wird grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Grundsätzlich kann im Berufungsverfahren nur der angemessene Aufwand ab Berufungs- erklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand (vorliegend 1.30 Stunden) ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Ein Gesuch um - 15 - Fristerstreckung ist eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7). Folglich ist dieser Aufwand von insgesamt 1.10 Stunden nicht zu entschädigen. Dasselbe gilt für die als «Verfügung von OGer» aufgeführten Aufwendungen – welche wohl für die Kenntnisnahme der Bewilligungen der Fristerstreckungen geltend gemacht werden – sind an den aufgeführten Daten doch keine Verfügungen ergangen, sondern lediglich Mitteilungen betreffend Fristerstreckungsbewilligungen. Für Kontakte mit dem Beschuldigten werden insgesamt 3.70 Stunden geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Kontakte von einer solchen Dauer von Nöten gewesen sein sollen. Dies erschliesst sich sodann auch nicht aus der Kostennote. Dem amtlichen Verteidiger waren der Sachverhalt sowie die Aussagen des Beschuldigten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und der Beschuldigte hielt vor Obergericht an seinen bereits ge- machten Aussagen fest. Der geltend gemachte Aufwand ist daher deutlich überhöht. Auch im Übrigen wurde im Wesentlichen an den gleichen Vorbringen festgehalten. Zu beachten ist denn auch, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freigesprochen worden ist. Mangels notwendiger Änderung der Verteidigungsstrategie ist nur ein kleinerer Aufwand für solche Kontakte angemessen. Angemessen zu vergüten ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren, nicht hingegen z.B. ein Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Mithin geht es bei der amtlichen Verteidigung nicht um eine umfassende soziale Betreuung, auch wenn diese vom Beschuldigten gewünscht und vom amtlichen Verteidiger als wünschenswert erachtet wird. Aufgrund dessen ist dieser Aufwand auf 1 Stunde zu kürzen. Für das Verfassen der Berufungs- und der Anschluss- berufungsantwort inkl. Aktenstudium wird ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden geltend gemacht. Dies erscheint aufgrund der Tatsache, dass im Berufungsverfahren nur noch Ausführungen zu den von der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft angefochtenen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und damit zusammenhängend zur Zivilforderung notwendig waren, als überhöht. Grundsätzlich konnte sich der Beschuldigte darauf beschränken, seine bisherige Strategie, die zu einem Freispruch geführt hatte, beizubehalten und in erster Linie Stellung zu neuen Vorbringen zu nehmen, zumal der amtliche Verteidiger mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut war und vorliegend keine neue Strategie verfolgt und teilweise dieselben Argumente wiederholt wurden. Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von 5 Stunden als angemessen. Für das Verfassen des Plädoyers wird in der Kostennote ein Aufwand von - 16 - insgesamt 7 Stunden geltend gemacht. Dies erweist sich als überhöht. An der Berufungsverhandlung war eine Befragung der Privatklägerin sowie des Beschuldigten vorgesehen, so dass noch zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen war. Eine Würdigung dieser Aussagen kann an sich nur ad hoc erfolgen und entsprechend nicht vorbereitet werden. Gerade in Anbetracht dessen, dass das Plädoyer der Berufungsverhandlung dasje- nige der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und die Berufungsantwort wie auch die Anschlussberufungsantwort teilweise wiederholt, erscheint für das Verfassen des Plädoyers ein Aufwand von 2.50 Stunden angemessen. Angemessen erscheint somit ein Aufwand von insgesamt 19 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3% zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 4'200.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss ist auf eine Rückforderung dieser Entschädigung vom Beschuldigten zu verzichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht sodann – trotz Unterliegens im Berufungs- verfahren – keine gesetzliche Grundlage, diese Entschädigung der Privatklägerin aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5). 5.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht die unentgeltliche Vertreterin einen Aufwand von 22.60 Stunden à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 176.30 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 5'057.50 geltend. Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als überhöht und ist zu kürzen. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in erster Linie zur Durchsetzung der Zivilansprüche gewährt wird (so ausdrücklich Art. 136 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung stellt die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Daraus erhellt ohne weiteres, dass nur der notwendige und - 17 - angemessene Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu entschädigen ist. In ihrer bereits begründeten Berufungserklärung äusserte sich die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu einem massgeblichen Teil zum Schuldpunkt und in ihrem Plädoyer sogar ausschliesslich zum Schuldpunkt, was zwar Voraussetzung für die im Grundsatz beantragte Zivilforderung war. Sie verkennt dabei jedoch, dass nicht sie, sondern die Staatsanwaltschaft Anklägerin ist. Der Strafanspruch wird grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Die angemessenen und zu entschädigenden Aufwendungen hinsichtlich des Schuldpunkts müssen sich deshalb in engen Grenzen halten. Nach dem Gesagten ist der geltend gemachte Anspruch von insgesamt 7 Stunden für die bereits begründete Berufungserklärung auf einen angemessenen Aufwand von 3 Stunden zu kürzen. Sodann ist der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen des Plädoyers von 3.50 Stunden auf 1 Stunde zu kürzen. Es gilt diesbezüglich denn auch zu berücksichtigen, dass bereits ein zu entschädigender Aufwand für das Aktenstudium von insgesamt 2 Stunden geltend gemacht wurde. Nicht zu entschädigen sind die Aufwände von 1.70 Stunden, welche zum erstinstanzlichen Verfahren gehören (vgl. E. 5.2). Dasselbe gilt für den geltend gemachten Aufwand von 0.50 Stunden für Rechtsabklärungen, da solche nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen – die in casu nicht vorliegen – zu entschädigen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Die unentgeltliche Vertreterin macht für Kontakte mit der Privatklägerin einen Aufwand von insgesamt 1.80 Stunden geltend. Bezüglich dieses Aufwandes ist nicht ersichtlich, inwiefern Kontakte von einer solchen Dauer von Nöten gewesen sein sollen. Der unentgeltlichen Vertreterin waren der Sachverhalt sowie die Aussagen der Privatklägerin bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und die Privatklägerin hielt vor Obergericht grundsätzlich an ihren bereits gemachten Aussagen fest. Der geltend gemachte Aufwand ist daher überhöht. Aufgrund dessen ist dieser Aufwand auf 1 Stunde zu kürzen. Schliesslich ist die auf 4 Stunden geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung um 1 Stunde zu kürzen, wobei 1 Stunde für das Studium des vorliegenden Urteils sowie eine Nachbesprechung hinzuzurechnen ist. Angemessen erscheint somit ein Aufwand von 13 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3% zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 2'900.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Nachdem es bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu einem Freispruch gekommen ist und der Freispruch im Berufungsverfahren bestätigt wird, hat die Privatklägerin die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im Berufungsverfahren bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzuerstatten (BGE 143 IV 154 Regeste). - 18 - 5.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen oder wird das Verfahren in einem oder mehreren Anklagepunkten eingestellt, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Vorliegend waren nicht alle Untersuchungshandlungen auch hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, von welchem der Beschuldigte freigesprochen wird sowie betreffend den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung, betreffend welchen das Verfahren eingestellt wird, notwendig. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/6 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so können dem Beschuldigten mangels einer gesetzlichen Grundlage keine zusätzlichen Spesen für die schriftliche Urteilsbegründung auferlegt werden. Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Massgebend ist vorliegend das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD). Die Kosten für Strafverfahren vor Bezirksgericht sind in § 17 Abs. 1 VKD geregelt und betragen Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Abgedeckt sind damit auch die Aufwendungen, welche im Rahmen der Urteilsbegründung anfallen. Ein Vorbehalt analog zivilrechtlicher Streitigkeiten (vgl. § 13 Abs. 3 VKD) ist für Strafverfahren nicht vorgesehen. Unklar ist sodann, was es mit den «Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden» auf sich hat und wie sich diese zusammensetzen. Diese können dem Beschuldigten deshalb auch nicht auferlegt werden. - 19 - Nach dem Gesagten belaufen sich die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) auf insgesamt Fr. 7'240.00. Davon sind 1/6, d.h. Fr. 1'206.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.5. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 11'133.00 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 1/6 mit Fr. 1'855.50 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tragenden Anteil von 1/6 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 180.00 sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 5.6. Die der unentgeltlichen Vertreterin zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'454.10 für das erstinstanzliche Verfahren ist ebenfalls unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG hat die Privatklägerin die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zurückzuerstatten. 5.7. D.C., die sich im erstinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin konstituiert hatte, ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert hat (Art. 433 Abs. 2 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mangels Strafantrags eingestellt. - 20 - 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene vorläufige Festnahme von 1 Tag wird auf die Geldstrafe angerechnet. 5. Die Zivilforderung der Privatklägerin A.C. wird abgewiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden zur einen Hälfte auf die Staatskasse genommen und zur anderen Hälfte, d.h. mit Fr. 2'500.00, der Privatklägerin A.C. auferlegt und aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'200.00 auszurichten. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'900.00 auszu- richten. - 21 - Diese Entschädigung wird von der Privatklägerin zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'240.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'000.00) werden zu 1/6 mit Fr. 1'206.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'133.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/6 mit Fr. 1'855.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tragenden Anteil von 1/6 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 180.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'454.10 auszurichten. 7.4. D.C. hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 22 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset