Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten nicht zurückgefordert. 5.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, lic. iur. Carmen Emmenegger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'476.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Privatklägerin nicht zurückgefordert. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)