4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, lic. iur. Carmen Emmenegger, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'282.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Privatklägerin nicht zurückgefordert. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 11 - 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'042.95 auszurichten.