1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag eine Genugtuung von Fr. 200.00 zu bezahlen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'326.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten nicht zurückgefordert.