7.3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 2'476.20 (inkl. 7.7% MwSt.) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Die Entschädigung ist auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Rückforderung von der Privatklägerin i.S.v. Art. 30 Abs. 3 OHG entfällt in der vorliegenden Konstellation (vgl. BGE 143 IV 154). - 10 - 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: