Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin hat mit Kostennote vom 1. September 2022 einen Aufwand von 14.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 geltend gemacht. Dies führt unter Hinzurechnung der Auslagen von Fr. 148.20 und der Mehrwertsteuer von Fr. 234.70 zu einem Honorar von Fr. 3'282.90. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG erfolgt keine Rückforderung dieser Entschädigung von der Privatklägerin (BGE 141 IV 262 E. 3; BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). 7. 7.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).