Da dem Beschuldigten die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden, entfällt auch eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO e contrario). 6.5. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei ein Stundenansatz von Fr. 200.00 zur Anwendung gelangt (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).