6.3. Der Beschuldigte befindet sich in einer angespannten finanziellen Situation (vgl. dazu E. 4.2.3). Nach den gesamten Umständen erscheint es daher unbillig, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 419 StPO aufzuerlegen, weshalb diese auf die Staatskasse genommen werden.