Die Billigkeitshaftung hat nicht schon dann zur Anwendung zu gelangen, wenn die schuldunfähige beschuldigte Person über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt; vielmehr müssen die finanziellen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint (DOMEISEN THOMAS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 7 zu Art. 419 StPO; BOMMER FELIX/DITTMANN VOLKER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 50 zu Art. 19 StGB).