6.2. Gemäss Art. 419 StPO können einer wegen Schuldunfähigkeit freigesprochenen Person die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Die Billigkeit beurteilt sich in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR (BOMMER FELIX/DITTMANN VOLKER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 50 zu Art. 19 StGB). Die Billigkeitshaftung hat nicht schon dann zur Anwendung zu gelangen, wenn die schuldunfähige beschuldigte Person über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt;