sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2018 E. 1.3.1). -8- 5.2. Der Beschuldigte wurde am 1. April 2019 um 02:50 Uhr von der Kantonspolizei Aargau inhaftiert (UA act. 21 ff.) Aufgrund der ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag hat der Beschuldigte Anspruch auf die Leistung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 200.00.