5. 5.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Der Begriff des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Lichte von Art. 51 StGB und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung,