4.2.3. Der Beschuldigte hat sich darüber ausgewiesen, dass er von den Sozialen Diensten E. unterstützt wird und Betreibungen gegen ihn laufen (vgl. Eingabe vom 17. August 2022). Unter diesen Umständen fällt eine Billigkeitshaftung ausser Betracht, weshalb die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen ist.