Der Umstand, dass die schädigende Person finanziell nicht besser situiert ist als die geschädigte Person, führt meistens zum Schluss, dass die Billigkeitshaftung nicht angenommen werden kann. Massgebend ist, dass die urteilsunfähige Person nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt (vgl. ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen Art. 41-61 OR, 5. Auflage 2021, N 19 und N 23 zu Art. 54 OR).