4.2.2. Nach Art. 54 Abs. 1 OR kann der Richter aus Billigkeit auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatz verurteilen. Art. 54 OR gilt auch in Bezug auf Genugtuungsansprüche (BGE 74 II 202 E. 8). Zur Beurteilung der Billigkeit sind insbesondere die beidseitigen finanziellen Verhältnisse der Parteien im Zeitpunkt des Urteils zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die schädigende Person finanziell nicht besser situiert ist als die geschädigte Person, führt meistens zum Schluss, dass die Billigkeitshaftung nicht angenommen werden kann.