4. 4.1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin gestützt auf Art. 49 OR und nach Massgabe der Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse eine Genugtuung von Fr. 800.00 zugesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 21.4). Der Beschuldigte rügt, die Privatklägerin habe keinen Anspruch auf Genugtuung (Berufungserklärung, Ziff. II/21). 4.2. 4.2.1. Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig -7-