3. Trotz fehlender Schuldfähigkeit können laut Art. 19 Abs. 3 StGB Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB angeordnet werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) ist jedoch die erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren nicht möglich (BGE 148 IV 89, E. 4.4), zumal eine solche von der Staatsanwaltschaft vorliegend weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren beantragt worden ist. Die Anordnung einer Massnahme fällt damit ausser Betracht. Damit erübrigt sich auch die Durchführung einer Berufungsverhandlung.