Auf das Gutachten kann folglich abgestellt werden. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum an einer schweren psychischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie litt, wobei zwischen dem vorgeworfenen Verhalten des Beschuldigten und seiner paranoiden Schizophrenie ein Zusammenhang besteht. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung war der Beschuldigte nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen und sein Handeln danach zu richten. Beim Beschuldigten liegt daher in Bezug auf sämtliche Delikte eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vor. Der Beschuldigte ist infolge seiner Schuldunfähigkeit vollumfänglich freizusprechen.