zu leiden. Vor dem Hintergrund, dass auch der Gutachter auf die doppelte Buchführung beim Beschuldigten hingewiesen hat (vgl. Gutachten, S. 53), sind dessen Bestreitungen nicht geeignet, den Inhalt des Gutachtens in Frage zu stellen. Diesem liegt denn auch eine umfassende Auswertung der über den Beschuldigten vorhandenen medizinischen Akten sowie eine persönliche Exploration des Beschuldigten zugrunde. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen zur Frage der Schuldfähigkeit erscheinen in allen Punkten schlüssig begründet und nachvollziehbar. Auf das Gutachten kann folglich abgestellt werden.