Durch das Wahnsystem mit paranoiden, bizarren und unrealistischen Vorstellungen, Sinnestäuschungen und formalen Denkstörungen sowie der doppelten Buchführung habe der Beschuldigte zeitweise den Bezug zur Realität verloren (Gutachten, S. 53). Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anlassdelikte keine Einsichtsfähigkeit besass (Gutachten, S. 53 und 75). Aufgrund der fehlenden Einsichtsfähigkeit erübrige sich die Frage der Steuerungsfähigkeit (Gutachten, S. 53). Zusammenfassend sei beim Beschuldigten in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Delikte von einer krankheitsbedingt aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen (Gutachten, S. 53).