Auch dabei bestehe im Sinne einer allgemeinen Enthemmung ein Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten (Gutachten, S. 51 f.). Es gäbe keine Hinweise auf einen relevanten Konsum von Suchtmitteln, weswegen die Taten als Folge der Krankheitssymptome zu interpretieren seien (Gutachten, S. 51 f.). Die paranoide Schizophrenie sei tatdynamisch relevant gewesen. Durch das Wahnsystem mit paranoiden, bizarren und unrealistischen Vorstellungen, Sinnestäuschungen und formalen Denkstörungen sowie der doppelten Buchführung habe der Beschuldigte zeitweise den Bezug zur Realität verloren (Gutachten, S. 53).