Diese Wahnsymptomatik habe zu einem Eifersuchtswahn gegenüber seiner Ehefrau geführt (Gutachten, S. 51). Die vorgeworfenen Taten in Form von Nötigungen, Tätlichkeiten, Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen seien im Rahmen dieses Eifersuchtswahns zu interpretieren (Gutachten, S. 51 f.). Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Fahren in fahrunfähigem Zustand sei mit dem Kokainkonsum des Beschuldigten zu begründen. Auch dabei bestehe im Sinne einer allgemeinen Enthemmung ein Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten (Gutachten, S. 51 f.).