dass der Beschuldigte spätestens seit 2012 an den Symptomen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leide (Gutachten, S. 50 und 75). Die paranoide Schizophrenie sei durch grundlegende Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affektlagen gekennzeichnet. Der Beschuldigte habe vor, während und nach dem Zeitraum der vorgeworfenen Delikte unter diesen Symptomen gelitten (Gutachten, S. 50). Der Beschuldigte habe ein sogenanntes Wahnsystem entwickelt, wobei er unter Halluzinationen und Denkstörungen gelitten habe (Gutachten, S. 51). Diese Wahnsymptomatik habe zu einem Eifersuchtswahn gegenüber seiner Ehefrau geführt (Gutachten, S. 51).