2.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG, mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Sinne der Anklage. Zur Schuldunfähigkeit äusserte sich die Anklage nicht. Die Vorinstanz hielt fest, dass keine Schuldausschlussgründe vorliegen würden (vorinstanzliches Urteil, E. 7 ff.).