2. 2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Als Grund für die fehlende Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wird eine schwere psychische Störung vorausgesetzt (BOMMER FELIX/DITTMANN VOLKER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 13 f. zu Art. 19 StGB). Kommt das Gericht gestützt auf ein Gutachten zum Schluss, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen, hat (unter Vorbehalt von Art. 19 Abs. 4 StGB) ein Sachurteil in Gestalt eines Freispruchs zu ergehen