1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche sowie die Zivilforderung der Privatklägerin. Die Staatsanwaltschaft richtet ihre Berufung einzig gegen die Strafzumessung und verlangt, der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bei einer Probezeit von je zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 zu bestrafen. Nicht angefochten ist der vorinstanzliche Freispruch. In diesem Punkt ist das vorinstanzliche Urteil nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).