2.15. Mit Verfügung vom 5. August 2022 zeigte der Verfahrensleiter den Parteien an, gemäss seiner vorläufigen Einschätzung falle die Anordnung einer stationären Massnahme aus prozessualen Gründen ausser Betracht, weshalb auf eine Verhandlung mit persönlicher Befragung des Beschuldigten verzichtet werden könne. Nachdem alle Beteiligten in der -4- Folge ihre Zustimmung zum Wechsel in das schriftliche Verfahren mitgeteilt hatten, ordnete der Verfahrensleiter mit Verfügung 19. August 2022 den Wechsel in das schriftliche Verfahren an. Das Obergericht zieht in Erwägung: