2.5. Mit Eingaben vom 25. August 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen sowie Anschlussberufung zu erklären und reichte die schriftliche Begründung ihrer Berufung ein. -3- 2.6. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 8. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 2.7. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 15. September 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.