2.2. Mit Eingabe vom 10. August 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung, wobei sich diese auf die Bemessung der Strafe beschränkte. 2.3. Mit Berufungserklärung vom 2. August 2021 begründete der Beschuldigte seine Berufung und beantragte, er sei mit Ausnahme des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen, die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen und die Kosten seien der Staatskasse aufzuerlegen. 2.4. Am 11. August 2021 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Verfahren an und setzte der Staatsanwaltschaft Frist zur vorgängigen schriftlichen Berufungsbegründung.